31994L0005

Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG ¯ Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

Amtsblatt Nr. L 060 vom 03/03/1994 S. 0016 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0153
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0153


RICHTLINIE 94/5/EG DES RATES vom 14. Februar 1994 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 32 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) hat der Rat eine gemeinschaftliche Regelung für die auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke anzuwendende Besteuerung zu erlassen.

In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung ist die gegenwärtige Situation weiterhin durch äusserst unterschiedliche Regelungen gekennzeichnet, die Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen sowohl im Inland als auch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge haben. Diese Unterschiede bedingen ausserdem Ungleichheiten bei der Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft. Es erscheint daher geboten, diese Lage so schnell wie möglich zu beenden.

Der Gerichtshof ht in einer Reihe von Urteilen die Notwendigkeit betont, zu einer Harmonisierung zu gelangen, welche Doppelbesteuerungen im innergemeinschaftlichen Handel verhindert.

In bestimmten Bereichen sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften schrittweise angepasst werden können.

Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Mechanismen zur Anwendung der Mehrwertsteuer im Binnenmarkt ist eine gemeinschaftliche Regelung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Steuerpflichtigen erforderlich.

Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 11

a) Teil A wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Teil B Absatz 6 für Umsätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 2 einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, daß sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags beläuft.";

b) Teil B wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstaben a), b) und c) einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgsetzten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, daß sich die dergestalt für die Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgesetzten Betrags beläuft."

2. Artikel 12

a) Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der ermässigte oder ein ermässigter Steuersatz, den sie gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 3 anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstaben a), b) und c) anwendbar ist.

Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können sie diesen ermässigten Steuersatz auch auf Lieferungen von Kunstgegenständen im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstabe a) anwenden,

- die von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern bewirkt werden;

- die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, als Gelegenheitslieferungen bewirkt werden, wenn die Kunstgegenstände von diesem Steuerpflichtigen selbst eingeführt wurden oder ihm von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden oder ihm das Recht auf vollen Mehrwertsteuerabzug eröffnet haben.";

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c) ist bei der Einfuhr eines Gegenstands der gleiche Satz anzuwenden, der für die Lieferung des gleichen Gegenstands im Inland gilt."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 26a

Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

A. Definitionen

Im Sinne dieses Artikels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als

a) ,Kunstgegenstände' die in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die unter den letzten drei Gedankenstrichen in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände nicht als Kunstgegenstände gelten;

b) ,Sammlungsstücke' die in Anhang I Buchstabe b) genannten Gegenstände;

c) ,Antiquitäten' die in Anhang I Buchstabe c) genannten Gegenstände;

d) ,Gebrauchtgegenstände' bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine gemäß der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;

e) ,steuerpflichtiger Wiederverkäufer' jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt;

f) ,Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung' jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;

g) ,Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen' jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags zu folgenden Bedingungen übergibt:

- der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung bietet den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten zur öffentlichen Versteigerung an;

- der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung übergibt den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten an den Meistbietenden, der in der öffentlichen Versteigerung den Zuschlag erhalten hat.

B. Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß den folgenden Bestimmungen an.

(2) Lieferungen im Sinne von Absatz 1 sind Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden

- von einem Nichtsteuerpflichtigen

oder

- von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,

oder

- von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,

oder

- von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

(3) Die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Absatz 2 ergibt sich aus der Differenz des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, abzueglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer. Diese Differenz entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.

Im Sinne dieses Absatzes gelten als

- ,Verkaufspreis' die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert, mit Ausnahme der in Artikel 11 Teil A Absatz 3 genannten Beträge;

- ,Einkaufspreis' die gesamte Gegenleistung entsprechend der Definition des ersten Gedankenstrichs, die der Lieferant von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.

(4) Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, diese Sonderregelung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

a) von ihnen selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;

b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände;

c) Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an sie geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermässigte Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest, die in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gilt.

Wird die Anwendung der Sonderregelung gewählt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Absatz 3 ermittelt. Bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, entspricht der für die Berechnung der Gewinnspanne zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß Artikel 11 Teil B ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr zuzueglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.

(5) Werden der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegende Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten unter den Bedingungen des Artikels 15 bewirkt, so sind sie von der Steuer befreit.

(6) Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für Gegenstände, die ihm von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.

(7) Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer nicht berechtigt,

a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten,

b) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden,

c) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist,

von seiner Steuerschuld abzuziehen.

(8) Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerreglung und die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muß er über die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen.

(9) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Steuer auf die Lieferungen von Gegenständen, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung oder einem sonstigen an deren Stelle tretenden Dokument nicht gesondert ausweisen.

(10) Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Steuererhebung und vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Steuerzeitraum, für den der steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Steuererklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4 abzugeben hat, festgesetzt wird.

In diesem Fall ergibt sich die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, aus der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielten Gesamtdifferenz abzueglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer.

Die Gesamtdifferenz entspricht dem Unterschied zwischen

- dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkten, der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferungen von Gegenständen; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Verkaufspreise;

und

- dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gegenständen im Sinne von Absatz 2; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Einkaufspreise.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich für die betroffenen Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile ergeben.

(11) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann für jede gemäß Absatz 2 oder 4 unter die Sonderregelung fallende Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden.

Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerregelung an, ist er berechtigt, bei der Lieferung

a) eines von ihm selbst eingeführten Kunstgegenstands, Sammlungsstücks oder einer Antiquität die für die Einfuhr dieses Gegenstands geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;

b) eines Kunstgegenstands, der von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurde, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;

c) eines Kunstgegenstands, der von einem Steuerpflichtigen geliefert wurde, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Das Abzugsrecht entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für die Lieferung entsteht, für die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung gewählt hat.

C. Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen

(1) Abweichend von Teil B können die Mitgliedstaaten die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten entsprechend den folgenden Bestimmungen festsetzen, wenn sie durch einen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen geliefert werden, der im eigenen Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines Dritten handelt, und zwar entweder

- eines Nichtsteuerpflichtigen

oder

- eines anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen nach Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,

oder

- eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,

oder

- eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.

(2) Die Besteuerungsgrundlage für jede Lieferung von Gegenständen nach Absatz 1 ergibt sich aus dem dem Käufer vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung nach Absatz 4 in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzueglich

- des nach Absatz 3 festgelegten, vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlten oder zu zahlenden Nettobetrags

und

- des Betrags der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung für seine Lieferung zu entrichtenden Steuer.

(3) Der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlte oder zu zahlende Nettobetrag entspricht der Differenz zwischen

- dem Preis, zu dem in der Versteigerung der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, und

- dem Betrag der Provision, die der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung von seinem Kommittenten gemäß dem Verkaufskommissionsvertrag erhält oder zu erhalten hat.

(4) Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung muß dem Käufer eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument aushändigen, in dem

- der Zuschlagspreis des Gegenstands,

- die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben,

- die Nebenkosten, wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Veranstalter vom Käufer des Gegenstands fordert,

gesondert ausgewiesen werden.

In dieser Rechnung darf jedoch die Mehrwertsteuer selbst nicht gesondert ausgewiesen werden.

(5) Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung, dem der Gegenstand aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung übergeben wurde, muß seinem Kommittenten eine Ausführungsanzeige aushändigen.

In dieser Ausführungsanzeige muß der Umsatzbetrag, d. h. der Preis, zu dem der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, abzueglich des Betrags der vom Kommittenten erhaltenen oder zu erhaltenden Provision getrennt ausgewiesen werden.

Die auf diese Weise ausgestellte Ausführungsanzeige tritt an die Stelle der Rechnung, die der Kommittent, sofern er steuerpflichtig ist, dem Veranstalter der öffentlichen Versteigerung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ausstellen muß.

(6) Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen liefern, müssen die nachstehenden Beträge als Durchgangsposten verbuchen:

- die vom Käufer des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;

- die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.

Diese Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sein.

(7) Die Lieferung eines Gegenstands an einen steuerpflichtigen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen gilt als zum Zeitpunkt des Verkaufs dieses Gegenstands im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt.

D. Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Für die Dauer des in Artikel 28l genannten Zeitraums wenden die Mitgliedstaaten die nachstehenden Bestimmungen an:

a) Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 sind von den Sonderregelungen nach den Teilen B und C ausgeschlossen, wenn sie unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführt werden.

b) Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde, oder wenn der Verkäufer ein Veranstalter öffentlicher Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil C vorgesehenen Sonderregelung versteuert wurde.

c) Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a), c) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gegenständen, die der Mehrwertsteuer gemäß einer der Sonderregelungen nach den Teilen B und C unterliegen."

4. In Artikel 28 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Bis zum 30. Juni 1999 kann das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die am 1. Januar 1993 von der Steuer befreit waren, Artikel 11 Teil B Absatz 6 dergestalt anwenden, daß sich die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Falle auf 2,5 v. H. des gemäß Artikel 11 Teil B Absätze 1 bis 4 festgelegten Betrags beläuft."

5. Dem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e) wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Diese Bestimmung gilt nicht für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die der Mehrwertsteuer gemäß einer Sonderregelung nach Artikel 26a Teile B und C unterliegen."

6. Artikel 28a Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) gelten nicht als ,neue Fahrzeuge' die in Buchstabe a) genannten Fahrzeuge, wenn gleichzeitig die beiden nachstehenden Bedingungen erfuellt sind:

- Die Lieferung erfolgt mehr als drei Monate nach der ersten Inbetriebnahme. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Buchstabe a) beträgt dieser Zeitraum sechs Monate;

- das Fahrzeug hat mehr als 6 000 Kilometer im Fall eines Landfahrzeugs, mehr als 100 Stunden auf Wasser im Fall eines Wasserfahrzeugs oder mehr als 40 Stunden in der Luft im Fall eines Luftfahrzeugs zurückgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen die obengenannten Angaben als gegeben gelten."

7. Folgender Abschnitt und folgender Artikel werden eingefügt:

"ABSCHNITT XVIb

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE, KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE ODER ANTIQUITÄTEN

Artikel 28o

(1) Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1992 auf Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine andere als die in Artikel 26a Teil B vorgesehene Sonderregelung angewandt haben, können diese Regelung für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums beibehalten, sofern diese Regelung die nachstehenden Bedingungen erfuellt oder dergestalt angepasst wird, daß sie diese erfuellt:

a) Die Sonderregelung gilt nur für Lieferungen von Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe a), die als Gebrauchtgegenstände im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe d) gelten, wenn sie durch steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe e) bewirkt werden und nach Artikel 26a Teil B Absätze 1 und 2 der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen. Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe b), die unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen erfolgen, sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.

b) Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete Steuer entspricht dem Betrag der Steuer, die erhoben würde, wenn diese Lieferung der normalen Mehrwertsteuerregelung unterläge, abzueglich des Betrags der Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt.

c) Die Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt, wird nach folgendem Verfahren berechnet:

- der zugrunde zu legende Einkaufspreis ist der Einkaufspreis im Sinne des Artikels 26a Teil B Absatz 3;

- in diesem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer entrichteten Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die geschuldet worden wäre, wenn der Lieferant des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf seine Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung angewandt hätte;

- der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 8 der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als gelegen gilt, angewandte Steuersatz gemäß Artikel 12 Absatz 1.

d) Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete und gemäß Buchstabe b) festgesetzte Steuer muß mindestens dem Steuerbetrag entsprechen, der erhoben worden wäre, wenn die betreffende Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B Absatz 3 unterlegen hätte.

Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für den Fall, daß die Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterlegen hätte, vorsehen, daß diese Differenz mit mindestens 10 v. H. des Verkaufspreises im Sinne von Teil B Absatz 3 hätte angesetzt werden müssen.

e) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, in der von ihm ausgestellten Rechnung oder einem anderen an deren Stelle tretenden Dokument die Steuer für die Lieferungen, für die er diese Sonderregelung anwendet, gesondert auszuweisen.

f) Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

g) Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das betreffende Gebrauchtfahrzeug im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

h) Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, die der Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe a) unterliegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 erster Satz ist das Königreich Dänemark berechtigt, für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums die in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) vorgesehene Sonderregelung anzuwenden.

(3) Wenden die Mitgliedstaaten die Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen gemäß Artikel 26a Teil C an, so wenden sie diese Sonderregelung auch auf die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen an, die von einem Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung bewirkt wird, der in eigenem Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt, sofern die von diesem steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkte Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) gemäß den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig ist.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, die diesem nach Maßgabe von Artikel 26a Teil B Absatz 2 geliefert worden sind, diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufern die Möglichkeit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer oder der Regelbesteuerung wie folgt einzuräumen:

a) Für die Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer auf deren Lieferungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach Artikel 11 Teil A Absätze 1, 2 und 3.

b) Soweit die Gegenstände für Zwecke seiner gemäß Buchstabe a) besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

- die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist;

- die Mehrwertsteuer, die als im Einkaufspreis der Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten eingeschlossen gilt, welche ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden oder geliefert worden sind, sofern auf die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers die Mehrwertsteuer nach Maßgabe der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B in dem Mitgliedstaat erhoben worden ist, in dessen Hoheitsgebiet der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser Lieferung als gelegen gilt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, die für die nach Buchstabe a) besteuerte Lieferung geschuldet wird.

c) Zur Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens b) zweiter Gedankenstrich bestimmt sich der Einkaufspreis für die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, deren Lieferung durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer nach Buchstabe a) besteuert wird, nach Artikel 26a Teil B Absatz 3, wobei die Steuer, die als in diesem Einkaufspreis enthalten gilt, nach folgendem Verfahren berechnet wird:

- In dem Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die erhoben worden wäre, wenn die von dem Lieferanten erzielte steuerpflichtige Differenz 20 v. H. des Einkaufspreises entsprochen hätte.

- Der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat geltende Steuersatz im Sinne von Artikel 12 Absatz 1, in dem der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferung als gelegen gilt.

d) Wenn er die normale Mehrwertsteuerregelung auf die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten anwendet, die ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert worden und gemäß Buchstabe a) besteuert worden sind, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer berechtigt, von der von ihm zu entrichtenden Steuer die Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe b) abzuziehen.

e) Es gilt der auf diese Lieferungen zum 1. Januar 1993 anwendbare Steuersatz.

f) Für die Anwendung des Artikels 26a Teil B Absatz 2 vierter Gedankenstrich, des Teils C Absatz 1 vierter Gedankenstrich und des Teils D Buchstaben b) und c) gelten die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten in den Mitgliedstaaten als Lieferungen, die der Mehrwertsteuer nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B unterliegen.

g) Werden die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nach Maßgabe von Artikel 28c Teil A bewirkt, so ist auf der Rechnung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ein Vermerk anzubringen, daß die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 28o Absatz 4 angewandt worden ist."

8. Die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e) vorgesehene Ausnahme wird in bezug auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) gestrichen.

9. Artikel 32 wird aufgehoben.

10. Der Anhang zu dieser Richtlinie wird als Anhang I angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer Maßnahmen treffen, damit sich für den betroffenen steuerpflichtigen Wiederverkäufer keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile ergeben.

Artikel 3

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ermächtigen, nach denen die gemäß der Regelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 26a Teil B geschuldete Steuer mindestens dem Betrag der Steuer entspricht, die bei Zugrundelegung einer Differenz in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufspreises geschuldet würde. Dieser Prozentsatz wird unter Zugrundelegung der in dem betreffenden Sektor üblichen Differenzen festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen dieser Richtlinie an. Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre dergestalt angepasste Regelung spätestens am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Vorschriften, die sie in Anwendung dieser Richtlinie erlassen, in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

(1) ABl. Nr. C 323 vom 27. 12. 1989, S. 120.(2) ABl. Nr. C 201 vom 7. 8. 1989, S. 6.(3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 47).

ANHANG

"ANHANG I KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als

a) ,Kunstgegenstände' folgende Gegenstände:

- Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topographischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (KN-Code 9701);

- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiß oder farbig abgezogen wurden (KN-Code 9702 00 00);

- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Hoechstzahl von acht Exemplaren (KN-Code 9703 00 00). In bestimmten, von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen darf bei vor dem 1. Januar 1989 hergestellten Bildgüssen die Hoechstzahl von acht Exemplaren überschritten werden;

- handgearbeitete Tapisserien (KN-Code 5805 00 00) und Textilwaren für Wandbekleidung (KN-Code 6304 00 00) nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;

- Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;

- Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Hoechstzahl von acht numerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;

- vom Künstler aufgenommene Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie numiert sind; die Gesamtzahl der Abzuege darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten;

b) ,Sammlungsstücke' folgende Gegenstände:

- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00);

- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705 00 00);

c) ,Antiquitäten' andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (KN-Code 9706 00 00)."